Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 Der Verein führt den Namen „Love Paradise „Neues Leben“ e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 90461 Nürnberg, Postfach 44 03 53. Das Geschäftsjahr ist 1.1-31.12.

 

§ 2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung, Finanzierung und Ausdehnung von Projekten die das Zusammenleben einer Gemeinschaft bewirkt. Der Verein widmet sich der bewussten Lebensführung, dem Dienst am Nächsten und individueller Transformation.

 

Die Ideale sind die Integration wichtiger Elemente in ein gemeinsames WIR: Friedensbewegung – Beziehungskultur – Vereinigung der weiblichen und männlichen Liebe – nachhaltige Kinder und Jugendarbeit – Wertschätzung der Natur mit ihren Tieren und Pflanzen - gesunde Ernährung – gesundes Wohnen – ökologischer Energiehaushalt – Kulturarbeit – natürliche Heilungswege – prozessorientiertes Wirken – Traum und Visions-Reflektionen – positive Bewältigung von Konflikten u.v.m..

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Die Unterstützung der Visionsgemeinschaft „Love Paradise“ zur Lebensgemeinschaft mit Heilungszentrum und Kreativwerkstatt. Wir verstehen uns als Modellprojekt für ein gemeinschaftliches und ökologisches Leben und wollen andere inspirieren, soziale und nachhaltige Experimente zu wagen. Uns interessiert besonders, wie wir inneres Wachstum mit Wirksamkeit in der Welt verbinden können. Der Verein wirkt international und ist unabhängig von Religion und Nationalität.

 

Ein wichtiger Teil ist die Schaffung von Bezugspunkten und die Förderung der Motivation zum sozialen Engagement in der Öffentlichkeit, insbesondere durch die Veranstaltung von Fundraising-, PR-, Werbeaktionen und Empfehlungsmarketing. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsaufgaben einen Umfang, der die Unterstützung durch Hilfskräfte erforderlich macht, sind diese zu marktüblichen und angemessenen Konditionen einzustellen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Vereinsmitglieder zu gleichen Teilen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB erhält eine monatlich zu zahlende angemessene Vergütung. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung wird vor dessen Fassung dem zuständigen Finanzamt vorgelegt.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag und die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift und Telefonnummern, sowie die Bankverbindung des Antragstellers enthalten. Ebenfalls muss das Mitglied dem Einzug des Mitgliedsbeitrags vom angegebenen Konto per Unterschrift zustimmen. Auch juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden, jedoch nicht Vorstandsmitglied.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliedsversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a.) mit dem Tod des Mitglieds

b.) durch freiwilligen Austritt

c.) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Eingezahlte Beiträge werden nur im Falle eines Ausschlusses oder bei Rückgängigmachung der Aufnahme anteilig zurückgezahlt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mindestbeitrag wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Über die Höhe des Mindestbeitrags hinaus kann der Antragsteller selbst seinen Mitgliedsbeitrag bestimmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand;

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

 Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.

 

 § 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

5. Projektentwicklung

6. Kontrolle und Dokumentation über die Verwendung von vom Verein eingesetzter und eingenommener Gelder

7. Ernennung eines geeigneten und sachkundigen Schatzmeisters aus der Mitte der Mitglieder, der im Auftrag des Vorstands zur Erfüllung der Buchführung für die Dauer von zwei Jahren zuständig ist. Das Schatzmeisteramt wird ehrenamtlich ausgeführt

8. 1. Tagesgeschäfte des Vereins

8.2. Planung, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen/Events des Vereins zur Generierung von Spenden

8.3. Marketing und Public Relations für die unter Punkt 2. genannten Veranstaltungen

 

Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf Kosten des Vereins der Hilfe eines Rechtsanwaltes, eines Steuerberaters, eines Wirtschaftsprüfers oder einer aus diesen Berufsträgern bestehenden Gesellschaft oder sonstigen Fachmanns bedienen oder geeigneten und sachkundigen Personen Vollmacht erteilen. Gleiches gilt für andere fachkundige Personen. Diese Person oder juristische Person kann, muss aber nicht Mitglied des Vereins sein.

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des

Vorstandes;

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie

über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Datenträger nach Absendung des Briefes beziehungsweise der E-Mail unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben oder die E-Mail per Datenträger gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder Emailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung wird schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehen sowie des Internet-Auftritts beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit über die abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welchen die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11. 12 und 13 entsprechend.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind beide Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Die vorstehende Satzung wurde während der Hauptversammlung vom 21.Dezember 2017 errichtet.